Krankengymnastik mit dem Taxi fahren

Wenn es sich bei dem Patienten um einen Unfallversicherungsfall handelt, zum Beispiel durch einen Arbeitsunfall oder einen Wegeunfall, kann die Krankenfahrt zur Krankengymnastik möglicherweise über die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse abgerechnet werden.

In diesem Fall müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein und die Kostenübernahme muss im Vorfeld genehmigt werden. Die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse kann hierzu Auskunft geben und die notwendigen Schritte zur Kostenübernahme einleiten.

Es ist wichtig, dass der Patient die Genehmigung der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse vor der Krankenfahrt einholt, um sicherzustellen, dass die Kosten auch tatsächlich übernommen werden können. Wenn die Genehmigung nicht vorliegt, kann es sein, dass der Patient die Kosten selbst tragen muss.

Es ist ratsam, sich im Vorfeld bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zu informieren und sich über die Abrechnungsmöglichkeiten und -voraussetzungen zu informieren.